Hier finden Sie uns:
In der Krause 55, 52249 Eschweiler

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind für uns freibleibend und zwar auch für den Fall einer Bestellung bis zu deren schriftlicher Bestätigung. Den Einkaufsbedingungen, die von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden nur anerkannt, wenn ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist. Der Vertrag kommt mit der Auftragsannahme zustande. Urheberrechte an allen Unterlagen behalten wir uns vor. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen oder durch ungenaue Angaben des Auftragsgebers ergeben. Unsere Lieferverpflichtung setzt Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers voraus. Bei fehlender Kreditwürdigkeit, z.B. aufgrund eindeutiger Auskünfte oder eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und nach erfolgloser Aufforderung zur Leistung einer angemessenen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten, sind wir zum Rucktritt vom Vertrag und zur Berechnung bereits entstandener Kosten berechtigt. Von uns nicht verschuldete Auftragsstornierungen des Auftragsgebers verpflichten zum Schadensersatz.

Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ab Lager Eschweiler ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Bei Palettenversand berechnen wir je Palette 25,- Euro. Bei Rückgabe werden 20,- Euro erstattet.

Unseren Auftragsbestätigungen liegen die heutigen Preise zugrunde. Wir behalten uns jedoch vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Listenrabatte zu berechnen, falls eine Erhöhung z.Zt. bestehender Preise für Rohmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Löhne und Frachten oder eine Veränderung anderer, für die Kalkulation maßgebender Umstände eintreten sollten.
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb sieben Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

Bei verspätetem Zahlungseingang behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz vor. Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, entsprechend dem Baufortschritt Abschlagsrechnungen der jeweils erbrachten Teilleistungen zu erstellen, die in Höhe von mindestens 90 % sofort zu begleichen sind. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Liefe-rung zur Folge (§§273, 320 BGB). Wir sind nach fruchtlosem Ablauf einer von uns mit Ablehnungsandrohung gesetzten Nachfrist von 30 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten abzubrechen und Schadensersatzanspruche zu stellen. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftragsgebers und sind sofort fällig

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt auch bei der Be- und Verarbeitung bis zur vollstän-digen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Vorbehaltseigentum nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltseigentums des Auftragnehmers wird an uns abgetreten. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflich-tet sich der Auftragsgeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigungen dieser Rechte verpflichten den Auftraggeber zum Schadensersatz. Entsprechende Kosten, insbesondere für die Demontage, gehen zu seinen Lasten. Der Auftragnehmer ist dabei nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt uns der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Forderungs- und Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe des Wertes der zu sichernden Forderung.

Lieferung

Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit. Etwa angegeben Lieferfristen sind für uns unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall unter ausdrücklicher Abweichung dieser Bedingungen einer Lieferfrist von uns schriftlich anerkannt worden ist. Ein Lieferverzug liegt nicht vor, wenn die Lieferung oder Leistung unterbleibt bei Ereignissen höherer Gewalt oder in Folge von Streiks und Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder dem Betrieb des Zulieferers, soweit diese unvorhersehbar, unverschuldet und schwerwiegend sind. Bei Lieferverzug hat der Auftraggeber eine mit Ablehnungsandrohung versehene Nachfrist zu setzen, die mindestens 15 Arbeitstage beträgt. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht unserem Vertragspartner nicht, im Rahmen nichtkaufmännischen Rechtsverkehr nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu.Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit. Etwa angegeben Lieferfristen sind für uns unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall unter ausdrücklicher Abweichung dieser Bedingungen einer Lieferfrist von uns schriftlich anerkannt worden ist. Ein Lieferverzug liegt nicht vor, wenn die Lieferung oder Leistung unterbleibt bei Ereignissen höherer Gewalt oder in Folge von Streiks und Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder dem Betrieb des Zulieferers, soweit diese unvorhersehbar, unverschuldet und schwerwiegend sind. Bei Lieferverzug hat der Auftraggeber eine mit Ablehnungsandrohung versehene Nachfrist zu setzen, die mindestens 15 Arbeitstage beträgt. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht unserem Vertragspartner nicht, im Rahmen nichtkaufmännischen Rechtsverkehr nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu.

Auftragsausführung

Sollte die Zaun- oder Toranlage öffentlichrechtlich genehmigungspflichtig sein, so sind alle notwendigen Genehmigungen vom Auftraggeber rechtzeitig vor Abruf der Arbeitsleistungen einzuholen. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Baugenehmigung. Sowie das Beseitigen von Hindernissen im Bereich der Zauntrasse. Bau- und Bewuchsfreiheit der Zauntrasse muss seitens des AGs gewährleistet sein. Grundstücksgrenzen sind bauseits anzugeben. Irrtümer gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondre den Verlauf von vorhandenen Kabeln, Erdleitungen oder Versorgungsleitungen exakt anzugeben, da wir sonst für evtl. eintretende Schäden keine Haftung übernehmen können. Der genaue Zaunverlauf, die Höhen und alle für die Montage notwendigen Einzelheiten, sind VOR Montagebeginn dem Auftragnehmer bzw. dessen Beauftragten mitzuteilen. Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Bodenaushub für die Fundamentarbeiten wird von uns im Bereich der Zaunflucht verteilt. Unsere Preiskalkulation basiert auf Bodenklasse 3-4, bei anderen Bodenklassen (Fels, Schotter, Asphalt, Rückenstützbeton oder Ähnlichem) werden wir die anfallenden Stemmarbeiten berechnen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß bzw. Stückzahl bei den Bedarfspositionen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung vertraglich vereinbarter Ausführungsfristen nur verlangen, wenn er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist. Wir setzen voraus, dass die Montage ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögerungen bei Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Unklarheiten über Grenzen, Flur- und Nachbarrechte, Baugenehmigungen oder nicht auffindbare Ausführungstermine), verpflichten den Auftraggeber zur Sicherung bereits ausgelieferten Materials gegen Diebstahl. Ein Lieferverzug liegt nicht vor, wenn die Lieferung oder Leistung unterbleibt bei Ereignissen höherer Gewalt oder in Folge von Streiks und Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder dem Betrieb des Zulieferers, soweit diese unvorhersehbar, unverschuldet und schwerwiegend sind. Bei Lieferverzug hat der Auftraggeber eine mit Ablehnungsandrohung versehene Nachfrist zu setzen, die mindestens 15 Arbeitstage beträgt. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen. Hat der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Baustellenstillstand

Sollten die vorstehenden technischen Vorgaben für die Errichtung der Zaun- oder Toranlage auftraggeberseits nicht gewährleistet werden und hierdurch Behinderungen verursacht werden, so sind wir berechtigt, die hieraus resultierenden Stillstandkosten des Montagepersonals auf dem Grundstück sowie erneute An- und Abfahrten auf Regie gemäß einem reduziertem Stundensatz von EUR 48,00 zzgl. MwSt. je Mitarbeiter zu berechnen.

Voraussetzung für die Durchführung der Arbeiten ist frostfreier Boden und trockenes Wetter Für Baustellenstillstände, die Firma Corsten nicht unmittelbar zu verantworten hat, kann der Auftraggeber keinen Schadenersatz geltend machen.

Mängelrügen

Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Rügefrist von einer Woche schriftlich angezeigt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, jedoch spätestens drei Monate nach Gefahrübergang.

Warenrücksendungen / Warenrücknahme / Widerruf

Warenrücksendungen dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Annahme von Warenrücksendungen ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung einer Mängelrüge.

Materialrückgaben werden nach Prüfung unter Abzug von 20% Rücknahmekosten, jedoch mindestens 35,00 € gutgeschrieben. Eventuell anfallende Frachtkosten für die Rücklieferung gehen zu Lasten des Auftragsgebers, nicht lagermäßig geführte Ware und angebrochene Verpackungseinheiten nehmen wir grundsätzlich nicht zurück, Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe gänzlich ausgeschlossen! Bei Änderungen von bereits bestätigten Bestellungen behalten wir uns vor, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 € in Rechnung zu stellen.

Gewährleistung

Bei Werksverträgen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in ihrer Gesamtheit als für beide Seiten verbindlich vereinbart bzw. für den elektrischen Teil die Gewähr für sechs Monate gemäß der Richtlinien der Elektroindustrie.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Aachen. Dies gilt auch für Wechselverbindlichkeiten. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deut-sches Recht.
Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen von beiden Parteien nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen Teilen verbindlich.

Montage & Verkauf 

Egal ob Sie nur eine kurze Beratung oder Hilfe benötigen, oder Sie ein bestimmtes Ersatzteil suchen: Wir sind für Sie da!
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